Verfassungsgerichtshof hebt die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Einheitswerten auf

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.11.2012 den §6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) 1987 idF BGBl I 142/2000 aufgehoben.

Grund für diese Aufhebung ist die unterschiedliche Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei entgeltlichem und unentgeltlichen Erwerb. Die Bemessungsgrundlage bei entgeltlichem Erwerb (Kauf) stellt auf den Wert der Gegenleistung ab, im Wesentlichen also auf den Verkehrswert der Liegenschaft. Da bei einem unentgeltlichen Erwerb (Schenkung, Erbschaft) diese Gegenleistung nicht besteht, wird als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer der (einfache oder dreifache) Einheitswert herangezogen.

Da jedoch die "historischen" Einheitswerte in keiner Weise den aktuellen Verkehrswert einer Liegenschaft wiederspieglen, kommt es bei unterschiedlichen Erwerbsarten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Aufgrund dessen wird §6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz)1987 mit Erkenntnis vom 27.11.2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum Ablauf des 31.05.2014 eingeräumt.


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