Neuregelung der Grunderwerbsteuer mit 1. Juni 2014

Die bisherigen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) waren nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes teilweise verfassungswidrig und wurden daher mit Wirkung zum 1. Juni 2014 aufgehoben.

Seit 29. April 2014 liegt nun die Regierungsvorlage zur Reparatur des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vor. Am 20. Mai 2014 wurde diese Regierungsvorlage im Plenum des Nationalrates mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Bisherige Regelung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wurde bisher grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (dh in der Regel vom Kaufpreis) bemessen. Jedoch in jenen Fällen, in denen keine Gegenleistung bestand (z. B. Erbschaft, Schenkung,…) wurde der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. In dieser differenzierten Bemessung erkannte der Verfassungsgerichtshof eine verfassungswidrige Ungleichheit. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Urteil weiter aus, dass der Einheitswert als Bemessungsgrundlage in keiner Weise mehr den aktuellen Liegenschaftswerten entspricht.

Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Erfolgte bisher eine Differenzierung bei der Bemessung in entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb, wird zukünftig in einem begünstigten Familienkreis und „Nichtfamilie“ unterschieden. Für Grundstücksübertragungen (entgeltlich und unentgeltlich) innerhalb des begünstigten Familienkreises gilt weiterhin der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Zusätzlich wird in diesem Bereich eine Obergrenze von 30% des gemeinen Wertes (i. d. R. der Verkehrswert) eingeführt. Für Übertragungen innerhalb des begünstigten Familienkreises kommt zudem weiterhin der begünstigte Steuersatz von 2% der Bemessungsgrundlage zur Anwendung.

Für alle übrigen Übertragungen gilt weiterhin ein Steuersatz von 3,5% der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichem Erwerb bzw. wenn der Wert der Gegenleistung nicht feststellbar ist, gilt der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage.

Begünstigter Familienkreis lt. GrEStG:

Zum begünstigten Familienkreis lt. GrEStG zählen folgende Personen:
- Ehegatte
- eingetragener Partner
- Lebensgefährte bei gemeinsamen Haushalt
- Eltern
- Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind

Freibetrag bei Betriebsübertragungen

Für unentgeltliche Betriebsübertragungen innerhalb des begünstigten Familienkreises gilt ein Freibetrag von EUR 365.000,--.


Topaktuelle Informationen für unsere Kunden!

Stieglmayer Gebäudeverwaltung e. U.
Rathausstraße 3/16
1010 Wien

Tel.: +43 1 7121488
Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!