Energieausweis

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Energieausweis bilden:
Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 (EAVG 2012)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)

Was ist ein Energieausweis

Der Energieausweis ist vereinfacht ausgedrückt ein Dokument mit einer 10 jährigen Geltungsdauer, welches eine bestimmte Immobilie hinsichtlich ihres Energiebedarfs beurteilt und dadurch mit anderen Immobilien vergleichbar macht. Da jedoch die Berechnung der im Energieausweis ausgewiesenen Kennzahlen auf zahlreichen (normierten) Annahmen basieren, lassen die Ergebnisse des Energieausweises keinen Rückschluss auf die tatsächlich anfallenden Energiekosten zu. Die wesentlichen Kennzahlen sind:

  • spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)
  • Gesamtenergie-Effizienz-Faktor (fGEE)

Spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)

Der spezifische Heizwärmedarf (HWB) gibt den zu erwartenden Energieverbrauch Ihrer Immobilien in Kilowattstunden (kWh) pro m² und Jahr an.

Gesamtenergie-Effizienz-Faktor (fGEE)

Der Gesamtenergie-Effizienz-Faktor vergleicht Ihre Immobilie mit einer Referenzimmobilie. Die Referenzimmobilie hat den Wert 1 (fGEE = 1). Der Gesamtenergie-Effizienz-Faktor gibt nun an, ob Ihre Immobilie im Vergleich zu diesem Referenzgebäude energetisch besser (fGEE < 1) oder schlechter (fGEE > 1) liegt. Je höher der Gesamtenergie-Effizienz-Faktor (fGEE) liegt, desto schlechter ist Ihre Immobilie in energietechnischer Hinsicht zu beurteilen.

Wer muss einen Energieausweis vorlegen

Jeder Verkäufer, Vermieter oder Verpächter (auch der beauftragte Immobilienmakler) ist bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung der Immobilie verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen.

Dabei ist zu beachten, dass seit 1. Dezember 2012 bereits in Inseraten (gedruckt und elektronisch) der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) sowie der Gesamtenergie-Effiziez-Faktor (fGEE) ausgewiesen werden muss.

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung Ihrer Immobilien muss dem Käufer, Mieter oder Pächter bereits vor seiner Vertragserklärung der Energieausweis vorgelegt werden. Spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss ist dem Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis (Kopie) auszuhändigen.

Wer ist zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt

Gewerbetreibende in folgenden Sparten:

  • Baumeister
  • Elektrotechnik
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Heizungstechnik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Lüftungstechnik
  • Zimmermeister
  • Ingenieurbüros für:
    • Bauphysik
    • Elektrotechnik
    • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
    • Innenarchitektur
    • Maschinenbau
    • Technische Physik
    • Umwelttechnik
    • Verfahrenstechnik
    • Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
    • Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)

Ziviltechniker

  • Architekten
  • Zivilingenieur und Ingenieurkonsulenten für:
    • Bauingenieurwesen
    • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
    • Technische Physik
    • Verfahrenstechnik
    • Maschinenbau
    • Gebäudetechnik

Rechtsfolgen, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird

Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt gemäß Gesetz automatisch zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergie-Effizienz als vereinbart. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die gegenständliche Immobilie in energietechnischer Hinsicht schlechter als vereinbart zu beurteilen ist, drohen Kaufpreisreduktion bzw. Mietreduktion.

Seit 1. Dezember 2012 kann der Käufer, Mieter oder Pächter sein Recht auf Aushändigung des Energieausweises einklagen oder auch selbst einen Energieausweis erstellen lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zurückfordern.

Darüber hinaus stellt ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 1.450,-- bestraft werden.

Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Im Verkaufsfall Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss bereits im Inserat als abbruchreif ausgewiesen werden und der Käufer muss durch eine entsprechende Vertragsklausel seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung aufgewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²


Topaktuelle Informationen für unsere Kunden!

Stieglmayer Gebäudeverwaltung e. U.
Rathausstraße 3/16
1010 Wien

Tel.: +43 1 7121488
Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!