Novelle zum Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Mit 27.10.2012 wurde das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, novelliert.
Neu ist unter anderem:

  • dass im Rahmen der Überprüfung von Klimaanlagen der Überprüfungsbefund neben den bisherigen Angaben zusätzlich auch Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten hat
  • dass die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlage unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung dieser Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen hat, wobei entsprechend dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist
  • dass Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen sind. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOX-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen
  • dass das Überprüfungsorgan einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln hat. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen

Infolge des Mehraufwands für das Überprüfungsorgan (Kaminkehrer) erhöhen sich auch die jährlichen Kehrgebühren.. Da es sich hierbei um eine notwendige Tätigkeit laut Kehrverordung handelt, sind die anfallenden Mehrkosten als Betriebskosten abzurechnen.

Die Notwendigkeit dieser Novelle wird damit begründet, dass durch den Einbau neuer dichter Fenster und Türen, durch Wärmedämmung der Fassaden sowie nicht gewarteter Gasgeräte es immer wieder zu Unfällen gekommen ist.


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